Wissen · Pflegereform 2027

Das PNOG kommt. Was ändert sich für Ihren Pflegedienst?

Neue Budgets, höhere Schwellen bei den Pflegegraden, ein eigener Weg für Akutsituationen und ein Milliardenprogramm für die Digitalisierung: Das Pflegeneuordnungsgesetz ordnet die häusliche Pflege an vielen Stellen gleichzeitig neu. Hier finden Sie unser Webinar, den ausführlichen Fachartikel und Antworten auf die häufigsten Fragen. Wir erweitern die Seite laufend.

Stand 12.10.2026: Kabinettsentwurf beschlossen, parlamentarisches Verfahren läuft. Noch kein geltendes Recht.
Leistungsrecht4 Budgetsordnen die häusliche Pflege neu
Akutversorgung2.285 €Überbrückungsbudget pro Jahr
Digitalisierung2 Mrd. €Förderprogramm 2027 bis 2031
Zeitplan2027erste zentrale Regelungen nach dem Entwurf
Das PNOG auf einen Blick

Was sich ändert. Und was das für Sie heißt.

Für ambulante Pflegedienste ist weniger entscheidend, welche einzelne Leistung steigt oder wegfällt. Wichtiger ist, wie sich Leistungslogik, Abrechnung, Beratung und digitale Prozesse verändern. Wählen Sie einen Bereich.

Bereich 1 · Budgets & Abrechnung

Vier Budgets statt einzelner Leistungen.

Was der Entwurf vorsieht

  • Sachleistungs-, Entlastungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget ersetzen die bisherige Systematik
  • Das Sachleistungsbudget steigt in Pflegegrad 2 bis 5 auf 890 bis 2.530 Euro im Monat
  • Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird zum Sozialraumbudget, erst ab Pflegegrad 2

Was das für Ihren Pflegedienst heißt

  • Jede Leistung muss dem zulässigen Budget zugeordnet werden
  • Kostenübersichten und Kundeninformationen brauchen neue Beträge
  • Ihre Abrechnungssoftware muss neue Logik und Übergangsregeln abbilden
Bereich 2 · Pflegegrade

Höhere Schwellen für Pflegegrad 1 bis 3.

Neue Punktgrenzen ab 2027

  • PG 112,5 Punkte→15 Punkte
  • PG 227 Punkte→30 Punkte
  • PG 347,5 Punkte→50 Punkte

Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.

Was das für Ihren Pflegedienst heißt

  • Bestandskunden behalten ihren Pflegegrad durch den Bestandsschutz
  • Die Zusammensetzung neuer Kunden kann sich langfristig verändern
  • Beratung bei Neuaufnahmen wird wichtiger, Einstufungsprognosen bleiben Sache der Begutachtung
Bereich 3 · Akutversorgung

Ein eigener Weg für Versorgungslücken.

Was der Entwurf vorsieht

  • Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Jahr für Pflegegrad 2 bis 5
  • 2027 übergangsweise offen für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste
  • Ab 2028 Anspruch auf einen ambulanten Pflegenotdienst

Was das für Ihren Pflegedienst heißt

  • Eine allgemeine Notdienst-Pflicht für jeden Dienst ergibt sich nicht
  • Eigene Kapazitäten und Ausfallkonzepte jetzt dokumentieren
  • Keine neuen Leistungsversprechen, bevor Vertrags- und Vergütungsregeln feststehen
Bereich 4 · Digitalisierung

Neues Förderprogramm und ein digitaler Zugang für Pflegebedürftige.

Was der Entwurf vorsieht

  • 1,6 Milliarden Euro vom Bund plus bis zu 400 Millionen Euro von den Ländern, 2027 bis 2031
  • Der bestehende Zuschuss (bis 40 Prozent, maximal 12.000 Euro) läuft bis 2030 weiter
  • Pflege-Cockpit der Pflegekassen mit Anbietersuche ab Juli 2028

Was das für Ihren Pflegedienst heißt

  • Investitionsbedarf für Dokumentation, Schnittstellen und IT-Sicherheit erfassen
  • Fördermittel erst fest einplanen, wenn die Richtlinien vorliegen (bis 30.06.2027)
  • Stammdaten, Leistungsbeschreibungen und Preise aktuell halten
Budgets im Vergleich

Mehr Budget je Pflegegrad. Neue Regeln für die Abrechnung.

So verändern sich die monatlichen Beträge nach dem Kabinettsentwurf gegenüber den 2026 geltenden Leistungen.

2026Kabinettsentwurf
  1. PG 2
    796 €
    890 €
    +94 €
  2. PG 3
    1.497 €
    1.590 €
    +93 €
  3. PG 4
    1.859 €
    2.090 €
    +231 €
  4. PG 5
    2.299 €
    2.530 €
    +231 €
Sozialraumbudget175 € / Monat

Ersetzt den Entlastungsbetrag von 131 Euro, ab Pflegegrad 2. Unter 25 Jahren 300 Euro.

Überbrückungsbudgetbis 2.285 € / Jahr

Für Akutsituationen und Kurzzeitpflege. Kein 1:1-Ersatz für den heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag.

Pflegegrad 1kein Sozialraumbudget

Für bereits eingestufte Personen gilt ein Bestandsschutz beim Pflegegrad.

Beträge laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

Webinar

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Was das Pflegeneuordnungsgesetz für ambulante Pflegedienste bedeutet

  • Dienstag, 20. Oktober 2026
  • Online über Microsoft Teams
  • Kostenlos

Neue Pflegebudgets, veränderte Pflegegrade, Regelungen zur Akutversorgung und eine Förderung der Digitalisierung: Wir ordnen ein, welche Teile des Entwurfs ambulante Pflegedienste konkret betreffen und worauf Sie sich jetzt vorbereiten sollten. Wie in allen unseren Webinaren ist Raum für Ihre Fragen.

Fachartikel

Alle Details zum PNOG. In einem Artikel.

Magazin · Pflege & Recht

Pflegereform 2027: Was das Pflegeneuordnungsgesetz für ambulante Pflegedienste bedeutet

  • 01.10.2026
  • 18 Min. Lesezeit
  • wird laufend aktualisiert

Unser Überblick betrachtet das PNOG gezielt aus Sicht ambulanter Pflegeeinrichtungen. Mit allen geplanten Beträgen, Vergleichstabellen zum heutigen Stand und einer Einordnung, welche Fragen für die Praxis noch offen sind.

Das finden Sie im Artikel

  • Die vier Budgets mit allen Beträgen je Pflegegrad
  • Alte und neue Schwellenwerte der Pflegegrade
  • Überbrückungsbudget, Übergang 2027 und Pflegenotdienst ab 2028
  • Pflegebegleitung und Pflege-Cockpit als neue Schnittstellen
  • Digitalisierungszuschuss und neues Förderprogramm
  • Änderungen bei Entlohnung und Meldeverfahren
  • Vorbereitungscheck für Abrechnung, Akutversorgung, Digitalisierung und Kommunikation
Zeitplan

Nicht alles auf einmal. Der geplante Fahrplan bis 2030.

Die einzelnen Bausteine starten nach dem Kabinettsentwurf zeitversetzt. Behandeln Sie die Termine als Planungsstand, nicht als feste Umsetzungsfrist.

  1. ✓30.09.2026

    Kabinettsbeschluss

    Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.

    Erledigt
  2. Herbst 2026

    Parlamentarisches Verfahren

    Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Änderungen sind möglich.

    Läuft
  3. 01.01.2027

    Neue Budgets und Schwellenwerte

    Start der vier Budgets und der neuen Punktgrenzen. Für das Überbrückungsbudget gilt 2027 eine Übergangsregel.

    Geplant
  4. 01.07.2027

    Digitalisierungsförderung

    Förderrichtlinien des GKV-Spitzenverbands bis 30. Juni, danach Vergabe der Mittel.

    Geplant
  5. 01.01.2028

    Ambulante Akutversorgung

    Anspruch auf Leistungen eines ambulanten Pflegenotdienstes und auf Akut-Kurzzeitpflege.

    Geplant
  6. 01.07.2028

    Pflege-Cockpit

    Die ersten Kernfunktionen des digitalen Zugangs der Pflegekassen stehen bereit.

    Geplant
  7. 01.01.2029

    Pflegebegleitung und Dynamisierung

    Start der Pflegebegleitung. Leistungen werden jährlich auf Basis der Kerninflation angepasst.

    Geplant
  8. 01.01.2030

    Pflege-Cockpit vollständig

    Spätestens dann sollen alle weiteren Funktionen verfügbar sein.

    Geplant
Häufige Fragen

Fragen zum Pflege­neuordnungs­gesetz.

Antworten aus Sicht ambulanter Pflegedienste, auf Grundlage des Kabinettsentwurfs vom 30. September 2026. Ihre Frage war nicht dabei? Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?+
Mit dem PNOG will die Bundesregierung die soziale Pflegeversicherung finanziell und strukturell neu ordnen. Hintergrund sind mehr als sechs Millionen Pflegebedürftige und ein wachsendes Defizit: Ohne Gegenmaßnahmen rechnet der Entwurf für 2027 mit rund 7,6 Milliarden Euro, für 2028 mit mehr als 15 Milliarden Euro. Das Gesetz bündelt Leistungen der häuslichen Pflege neu, schafft Strukturen für Akutsituationen und fördert die Digitalisierung.
Ist das PNOG schon beschlossen und ab wann gilt es?+
Nein. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren, Bundestag und Bundesrat können noch Änderungen vornehmen. Nach dem Entwurf sollen die ersten zentralen Regelungen am 1. Januar 2027 starten, weitere Bausteine folgen bis 2030.
Was ändert sich für ambulante Pflegedienste konkret?+
Der Entwurf betrifft ambulante Dienste an mehreren Stellen gleichzeitig. Direkt spürbar wird er in Abrechnung und Leistungsplanung, weil Leistungen neuen Budgets zugeordnet werden. Hinzu kommen die Beratung von Pflegehaushalten, mögliche neue Strukturen in der Akutversorgung, die Pflegebegleitung als neue Schnittstelle, das Pflege-Cockpit als zusätzlicher Informationsweg für Pflegebedürftige und das neue Förderprogramm für die Digitalisierung.
Welche vier Budgets sieht der Entwurf vor?+
Das Sachleistungsbudget finanziert häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Leistungserbringer (Pflegegrad 2 bis 5: 890 bis 2.530 Euro im Monat). Das Entlastungsbudget ersetzt das heutige Pflegegeld (380 bis 1.080 Euro im Monat). Das Sozialraumbudget ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (175 Euro im Monat, unter 25 Jahren 300 Euro). Das Überbrückungsbudget deckt Akut- und Überbrückungssituationen sowie Kurzzeitpflege ab (bis 2.285 Euro im Jahr).
Wie hoch soll das neue Sachleistungsbudget sein?+
Geplant sind monatlich 890 Euro in Pflegegrad 2 (heute 796 Euro), 1.590 Euro in Pflegegrad 3 (heute 1.497 Euro), 2.090 Euro in Pflegegrad 4 (heute 1.859 Euro) und 2.530 Euro in Pflegegrad 5 (heute 2.299 Euro). Leistungs- und Kostenübersichten für Ihre Kunden müssten entsprechend angepasst werden, sobald die endgültige Rechtslage feststeht.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?+
Er soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden. Dieses gilt nur noch für Pflegegrad 2 bis 5 und ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, dazu kann auch anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören. Für Pflegegrad 1 ist kein Sozialraumbudget vorgesehen. Für Betreuungsdienste wichtig: Leistungen zugelassener ambulanter Betreuungseinrichtungen nach § 71 Abs. 1a SGB XI sollen über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden, nicht über das Sozialraumbudget.
Was ändert sich bei den Pflegegraden?+
Die Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 steigen: Pflegegrad 1 beginnt dann bei 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27 Punkten, Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5 Punkten. Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert. Bereits eingestufte Pflegebedürftige verlieren ihren Pflegegrad bei einer Neubegutachtung nicht allein wegen der neuen Schwellen. Für Pflegedienste kann sich dadurch langfristig die Zusammensetzung neuer Kunden verändern.
Was ist das Überbrückungsbudget und was gilt 2027?+
Das Überbrückungsbudget stellt Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr für pflegerische Akutsituationen und Kurzzeitpflege bereit. 2027 soll es übergangsweise für Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste geöffnet sein, weil der ambulante Pflegenotdienst erst ab 2028 flächendeckend stehen soll. Bei der Ersatzpflege ist es nicht in jedem Fall ein 1:1-Ersatz für den heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, denn Teile der Verhinderungspflege werden auf mehrere Budgets verteilt.
Muss jeder Pflegedienst künftig einen Pflegenotdienst anbieten?+
Nein, eine allgemeine Pflicht für jeden einzelnen Pflegedienst ergibt sich aus dem Entwurf nicht. Wer als Pflegenotdienst tätig wird, wie regionale Strukturen organisiert und vergütet werden und welche Vertragsbedingungen gelten, wird erst in weiteren Vereinbarungen geregelt. Formulieren Sie deshalb noch keine neuen Leistungsversprechen, bevor diese Regeln feststehen.
Was ist das Pflege-Cockpit und warum betrifft es Pflegedienste?+
Das Pflege-Cockpit ist ein einheitlicher digitaler Zugang, den die Pflegekassen bis Juli 2028 schaffen sollen. Pflegebedürftige finden dort Informationen zu Leistungen, Budgets und Anträgen. Der Entwurf sieht auch eine Suche nach Anbietern mit Informationen zu Leistungen und Preisen vor. Damit kann das Cockpit zu einem Weg werden, über den neue Kunden Ihren Pflegedienst finden. Aktuelle Stammdaten, Leistungsbeschreibungen und Preisangaben werden dadurch wichtiger.
Welche Digitalisierungsförderung ist geplant?+
Es gibt zwei Förderstränge. Der bestehende Digitalisierungszuschuss von bis zu 40 Prozent der Ausgaben, einmalig maximal 12.000 Euro je Einrichtung, soll bis 2030 weiterlaufen. Neu ist ein Programm für 2027 bis 2031 mit 1,6 Milliarden Euro Bundesmitteln und bis zu 400 Millionen Euro von den Ländern. Gefördert werden sollen unter anderem Pflege- und Dokumentationssysteme, Managementsoftware, Schnittstellen und IT-Sicherheit. Die Förderhöhe je Einrichtung legt der GKV-Spitzenverband bis 30. Juni 2027 in Richtlinien fest.
Ändert sich etwas bei der Entlohnung?+
Für 2027 bis 2029 soll die jährliche Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus ausgesetzt und durch eine pauschale Fortschreibung ersetzt werden. Tarifgebundene Einrichtungen sollen von bestimmten Meldepflichten entlastet werden. Eine automatische Absenkung bestehender Gehälter ist damit laut Gesetzesbegründung nicht verbunden. Wie stark Sie betroffen sind, hängt von Tarifbindung, Entlohnungsmodell und bestehenden Vergütungsvereinbarungen ab.
Was sollten Pflegedienste jetzt schon vorbereiten?+
Verbindlich umstellen sollten Sie noch nichts, solange das Gesetz nicht verabschiedet ist. Eine Bestandsaufnahme lohnt sich trotzdem: Werten Sie Ihre Kunden nach Pflegegrad und genutzten SGB-XI-Leistungen aus und prüfen Sie, welche Leistungen heute über Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag oder Ersatzpflege laufen. Erfassen Sie Ihren Investitionsbedarf für Dokumentation, Schnittstellen und IT-Sicherheit. Benennen Sie intern einen Verantwortlichen für das Gesetzesmonitoring, schulen Sie Ihre Mitarbeiter erst auf Basis der finalen Regelungen und trennen Sie in der Kundeninformation klar zwischen geltendem und geplantem Recht. Eine ausführliche Liste finden Sie im Vorbereitungscheck unseres Fachartikels.
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Beratung: 030 / 60 98 111-20 · Mo.–Fr. 8:00–16:30 Uhr