Pflegereform 2027: Was das Pflegeneuordnungsgesetz für ambulante Pflegedienste bedeutet
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Der Entwurf ordnet zentrale Leistungen der häuslichen Pflege neu, verändert die Systematik einzelner Pflegebudgets, sieht neue Strukturen für pflegerische Akutsituationen vor und schafft zusätzliche Instrumente für Digitalisierung, Beratung und Innovation.
Für ambulante Pflegedienste ist dabei weniger die Frage entscheidend, welche einzelne Leistung steigt oder entfällt. Wichtiger ist, wie sich Leistungslogik, Abrechnung, Beratung, Akutversorgung, Kundenerwartungen und digitale Prozesse verändern könnten. Dieser Überblick betrachtet das PNOG deshalb gezielt aus Sicht ambulanter Pflegeeinrichtungen – auf Grundlage des Kabinettsentwurfs vom 30. September 2026.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat läuft noch. Die beschriebenen Regelungen können sich daher bis zum endgültigen Gesetz ändern. Wo dieser Artikel von „geplant“, „vorgesehen“ oder „nach dem Entwurf“ spricht, bezieht sich dies auf den Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.
Sachleistungs-, Entlastungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget ordnen Teile der häuslichen Pflege neu.
Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Bestandsfälle erhalten Schutz bei der Einstufung.
Ein Überbrückungsbudget und ab 2028 ein ambulanter Pflegenotdienst sollen Versorgungslücken in Akutsituationen abfangen.
Der Entwurf sieht 1,6 Milliarden Euro Bundesmittel plus bis zu 400 Millionen Euro Länder-Kofinanzierung vor.
- Was ist das PNOG – und wo steht das Gesetz?
- Die Änderungen für Pflegedienste auf einen Blick
- Vier Budgets: neue Logik der häuslichen Pflege
- Sachleistungs- und Entlastungsbudget
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
- Neue Schwellenwerte bei den Pflegegraden
- Überbrückungsbudget und Akutversorgung
- Pflegebegleitung ab 2029
- Das digitale Pflege-Cockpit
- Digitalisierung und Innovationsförderung
- Änderungen bei Entlohnung und Meldeverfahren
- Finanzierung der Pflegeversicherung
- Was Pflegedienste jetzt vorbereiten können
- FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz
1. Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz – und wo steht das Gesetz?
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist der erste größere Reformschritt, mit dem die Bundesregierung die soziale Pflegeversicherung finanziell und strukturell neu ordnen will. Hintergrund sind nach Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Pflegebedürftige und ein wachsender Finanzierungsbedarf. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet der Kabinettsentwurf für 2027 mit einem Defizit der sozialen Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro; für 2028 werden mehr als 15 Milliarden Euro genannt.
Der Kabinettsbeschluss vom 30. September ist dabei nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gleichzusetzen. Mit ihm beginnt das parlamentarische Verfahren. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht fest, welche Regelungen tatsächlich gelten und zu welchem Zeitpunkt sie in Kraft treten.
Der derzeit vorgesehene Zeitplan
Bundeskabinett beschließt den PNOG-Entwurf.
Nach dem Entwurf starten u. a. neue Budgets und angepasste Schwellenwerte.
Geplanter Anspruch auf ambulante Akutversorgung und Akut-Kurzzeitpflege.
Pflege-Cockpit ab Juli 2028; Pflegebegleitung und jährliche Dynamisierung ab 2029.
Spätestens dann sollen die weiteren Funktionen des Pflege-Cockpits verfügbar sein.
Die Termine sind im Kabinettsentwurf vorgesehen. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, sollten Pflegedienste sie als Planungsstand und nicht als endgültliche Umsetzungsfrist behandeln.
2. Was würde sich für ambulante Pflegedienste ändern?
Der Entwurf betrifft ambulante Dienste an mehreren Stellen gleichzeitig. Einige Änderungen wirken direkt auf Leistungsabrechnung und Versorgung, andere eher mittelbar auf Prozesse, Beratung oder digitale Sichtbarkeit.
| Bereich | Heute | Nach dem Kabinettsentwurf | Relevanz für ambulante Dienste |
|---|---|---|---|
| Pflegesachleistungen | Monatliche Höchstbeträge je Pflegegrad | Neues Sachleistungsbudget mit höheren Beträgen | Abrechnung, Leistungsplanung, Kundeninformation |
| Pflegegeld | Pflegegeld PG 2–5 | Pflegegeld im Rahmen eines „Entlastungsbudgets“ mit neuen Beträgen | Kombinationsleistungen und Beratung von Pflegehaushalten |
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich für PG 1–5 | Sozialraumbudget ab PG 2; PG 1 ohne Sozialraumbudget | Abgrenzung zu anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag |
| Verhinderungs- / Kurzzeitpflege | Gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € | Leistungen werden auf mehrere Budgets verteilt; Überbrückungsbudget bis 2.285 € | Ersatzpflege, Akutsituationen, Kundenerklärung |
| Akutversorgung | Kein bundesweit einheitlicher Pflegenotdienst-Anspruch | Übergangsregel 2027, geplanter ambulanter Pflegenotdienst ab 2028 | Mögliche neue Versorgungs- und Vertragsstrukturen |
| Pflegebegleitung | Pflegeberatung und Beratungsbesuche nach bestehendem Recht | Neue Pflegebegleitung ab 2029 | Neue Schnittstellen in Beratung und Versorgungssteuerung |
| Digitalisierung | Bestehende Fördermöglichkeiten | Zusätzliches Förderprogramm 2027–2031 und Pflege-Cockpit | IT, Schnittstellen, Dokumentation, Sichtbarkeit und Prozesse |
3. Vier Budgets: Die neue Logik der häuslichen Pflege
Einer der größten strukturellen Unterschiede zum heutigen System ist die Bündelung und Neuverteilung verschiedener Leistungsansprüche. Statt einzelne Leistungen isoliert zu betrachten, sieht der Entwurf vier Budgets mit unterschiedlichen Verwendungszwecken vor.
Sachleistungsbudget
Für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Leistungserbringer.
PG 2–5: 890 bis 2.530 € / Monat
Entlastungsbudget
Der Entwurf ordnet das Pflegegeld als Geldleistung in diesem Budget neu.
PG 2–5: 380 bis 1.080 € / Monat
Sozialraumbudget
Zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
175 € / Monat, unter 25 Jahren 300 €
Überbrückungsbudget
Für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen sowie Kurzzeitpflege.
PG 2–5: bis 2.285 € / Jahr
Für Pflegedienste wird deshalb nicht nur die Höhe einzelner Beträge wichtig, sondern auch die Frage: Aus welchem Budget darf welche Leistung künftig finanziert werden?
Besonders bei Ersatzpflege ist eine einfache Gegenüberstellung „heutiger Jahresbetrag versus künftiges Überbrückungsbudget“ nur begrenzt aussagekräftig. Der Entwurf verteilt Teile der heutigen Verhinderungspflege auf Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget und Überbrückungsbudget. Das Überbrückungsbudget ist daher nicht in jeder Fallkonstellation ein 1:1-Ersatz für den heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag.
4. Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget: neue Beträge ab Pflegegrad 2
Für professionelle häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Pflege- und Betreuungseinrichtungen sieht der Entwurf ein monatliches Sachleistungsbudget vor. Die Beträge liegen oberhalb der derzeitigen Pflegesachleistungen.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung 2026 | Geplantes Sachleistungsbudget | Pflegegeld 2026 | Geplantes Entlastungsbudget |
|---|---|---|---|---|
| PG 2 | 796 € | 890 € | 347 € | 380 € |
| PG 3 | 1.497 € | 1.590 € | 599 € | 630 € |
| PG 4 | 1.859 € | 2.090 € | 800 € | 890 € |
| PG 5 | 2.299 € | 2.530 € | 990 € | 1.080 € |
Schaubild: Pflegesachleistung 2026 und geplantes Sachleistungsbudget
Der Begriff „Entlastungsbudget“ kann zunächst missverständlich wirken: Gemeint ist in § 37 des Entwurfs die Geldleistung, die an die Stelle der heutigen Pflegegeld-Systematik tritt. Sie ist nicht mit dem heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro gleichzusetzen. Dieser soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden.
Was bedeutet das organisatorisch für Pflegedienste?
- Leistungs- und Kostenübersichten müssten auf die neuen Budgetbeträge angepasst werden.
- Kombinationsleistungen und Ersatzpflege sollten in Beratung und Software eindeutig den jeweils zulässigen Budgets zugeordnet werden.
- Pflegedienste müssten Kundenkommunikation und interne Schulungsunterlagen aktualisieren, sobald die endgültige Rechtslage feststeht.
- Abrechnungssoftware sollte die neuen Leistungslogiken und Übergangsregeln abbilden können.
5. Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
Der bisherige Entlastungsbetrag beträgt 2026 monatlich 131 Euro und steht in den Pflegegraden 1 bis 5 zur Verfügung. Der Kabinettsentwurf sieht stattdessen ein Sozialraumbudget für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 vor.
| Entlastungsbetrag 2026 | Geplantes Sozialraumbudget | |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € / Monat | Kein Sozialraumbudget vorgesehen |
| PG 2–5 ab 25 Jahren | 131 € / Monat | bis 175 € / Monat |
| PG 2–5 unter 25 Jahren | 131 € / Monat | bis 300 € / Monat |
| Verwendungszweck | Mehrere gesetzlich vorgesehene Entlastungsleistungen | Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
Das Sozialraumbudget ist nach dem Entwurf zweckgebunden. Es soll für nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu kann auch anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören.
Für ambulante Pflegedienste ist die Abgrenzung relevant: Leistungen einer zugelassenen ambulanten Betreuungseinrichtung nach § 71 Absatz 1a sollen künftig über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden und nicht über das Sozialraumbudget. Welche konkreten Angebotsformen in einem Bundesland anerkannt werden, bleibt zudem von den jeweiligen Anerkennungsregeln abhängig.
Der Entwurf sieht für Pflegegrad 1 kein Sozialraumbudget vor. Gleichzeitig bleibt die Einstufung bereits Pflegebedürftiger durch den vorgesehenen Bestandsschutz geschützt. Dieser Bestandsschutz bezieht sich auf den Pflegegrad; die Leistungsstruktur selbst wird durch den Entwurf neu gefasst.
6. Neue Schwellenwerte bei den Pflegegraden 1 bis 3
Der Gesetzentwurf verändert die Punktgrenzen im Begutachtungsverfahren. Die Schwellen für Pflegegrad 1, 2 und 3 sollen angehoben werden; die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben nach dem Kabinettsentwurf unverändert.
| Pflegegrad | Geltende Schwelle 2026 | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| PG 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte |
| PG 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte |
| PG 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte |
| PG 4 | 70 bis unter 90 Punkte | 70 bis unter 90 Punkte |
| PG 5 | 90 bis 100 Punkte | 90 bis 100 Punkte |
Für bereits eingestufte Pflegebedürftige enthält der Entwurf einen Bestandsschutz: Ein bestehender Pflegegrad soll bei einer späteren Neubegutachtung nicht allein aufgrund der veränderten Schwellenwerte verloren gehen.
Warum ist das für Pflegedienste relevant?
Pflegedienste entscheiden nicht über Pflegegrade. Die Änderungen können jedoch die Zusammensetzung künftiger Kundenbestände, Beratungsbedarfe und die Finanzierung einzelner Versorgungsarrangements beeinflussen. Deshalb dürfte es für PDL, Beratung und Abrechnung sinnvoll sein, die neuen Grenzen zu kennen, ohne eigene Einstufungsprognosen zu ersetzen.
7. Überbrückungsbudget und ambulante Akutversorgung
Mit dem Überbrückungsbudget soll ein eigener finanzieller Rahmen für Situationen entstehen, in denen häusliche Pflege kurzfristig nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist. Für Pflegegrade 2 bis 5 sieht der Entwurf einen kalenderjährlichen Betrag von bis zu 2.285 Euro vor.
Der Entwurf beschreibt zwei Kernbereiche: ambulante Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen und Kurzzeitpflege. Für 2027 ist zunächst eine Übergangsregel vorgesehen. Der eigentliche Anspruch auf Leistungen durch einen Notdienst in der ambulanten Pflege soll ab 1. Januar 2028 greifen.
Zum Beispiel ungeplanter Ausfall der Pflegeperson oder eine Situation, in der die häusliche Versorgung kurzfristig nicht ausreicht.
Bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr für definierte Akut- und Überbrückungsleistungen.
Nach dem Entwurf: ambulanter Pflegenotdienst oder Akut-Kurzzeitpflege.
Abhängig von Dauer und Jahr sind Pflegekasse bzw. ab 2029 die Pflegebegleitung eingebunden.
Übergang 2027
Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 soll das Überbrückungsbudget übergangsweise für Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste geöffnet werden. Der Entwurf begründet dies damit, dass die flächendeckenden Strukturen eines speziellen ambulanten Notdienstes erst zum 1. Januar 2028 verfügbar sein sollen.
Ab 2028: eigener Anspruch auf Pflegesachleistungen in Akutsituationen
Ab 2028 sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei einem zeitlich nicht aufschiebbaren Unterstützungsbedarf Leistungen eines ambulanten Pflegenotdienstes in Anspruch nehmen können. Für längere Verläufe sieht der Entwurf zusätzliche Abstimmungs- beziehungsweise Einschätzungsmechanismen vor.
Welche Dienste als Pflegenotdienst tätig werden, wie regionale Vorhaltestrukturen organisiert und vergütet werden und welche konkreten Vertragsbedingungen gelten, hängt von der weiteren Umsetzung und den vorgesehenen Vereinbarungen ab. Aus dem Kabinettsentwurf folgt daher noch nicht, dass jeder ambulante Pflegedienst automatisch Notdienstleistungen anbieten muss oder kann.
8. Pflegebegleitung ab 2029: neue Schnittstelle in der häuslichen Versorgung
Die Pflegebegleitung soll nach dem Entwurf zum 1. Januar 2029 eingeführt werden. Sie richtet sich an Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Pflegepersonen und soll Beratung, Prävention, die Stabilisierung des Versorgungsarrangements und Fallmanagement stärker miteinander verbinden.
Die grundsätzliche Sicherstellungsverantwortung liegt nach dem Entwurf bei den Pflegekassen. Je nach regionaler Ausgestaltung können Pflegestützpunkte oder kommunale Strukturen Aufgaben übernehmen. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Beratungsregelungen im Übergang weiterlaufen.
Für ambulante Pflegedienste dürfte die Pflegebegleitung vor allem als Schnittstelle relevant sein: bei Neuaufnahmen, Veränderungen der Versorgung, Präventions- und Reha-Empfehlungen, Überforderung pflegender Angehöriger oder in Anschluss- und Akutsituationen. Welche Leistungserbringer konkret welche Aufgaben übernehmen können, wird durch Richtlinien und regionale Umsetzung weiter konkretisiert.
9. Pflege-Cockpit: ein neuer digitaler Zugang zur Pflegeversicherung
Mit dem Pflege-Cockpit sollen die Pflegekassen einen einheitlichen digitalen Zugang schaffen. Der Kabinettsentwurf sieht unter anderem Informationen zu Leistungsansprüchen, persönlichen Budgets, Anträgen, Abtretungen, Beratungsangeboten sowie Such- und Vergleichsmöglichkeiten für Pflegeanbieter vor.
Die ersten sieben im Gesetz beschriebenen Kernfunktionen sollen bereitstehen. Dazu gehören unter anderem Informationen und digitale Vorgänge rund um Leistungen und Budgets.
Die weiteren vorgesehenen Funktionen sollen ergänzt werden. Dazu zählen erweiterte Informations- und Unterstützungsangebote.
Warum kann das für Pflegedienste relevant werden?
Der Entwurf nennt ausdrücklich die Möglichkeit, Anbieter und Angebote zu suchen und Informationen zu Leistungen und Preisen abzurufen. Damit kann das Pflege-Cockpit zu einem zusätzlichen digitalen Informationsweg werden, über den Pflegebedürftige Angebote vergleichen oder verfügbare Strukturen finden. Welche Datenquellen, Aktualisierungsprozesse und technischen Schnittstellen dafür genutzt werden, ist in der praktischen Umsetzung noch zu konkretisieren.
10. Digitalisierung: bestehender Zuschuss plus neues Milliardenprogramm
Der Entwurf enthält zwei unterschiedliche Förderstränge, die nicht miteinander verwechselt werden sollten.
| Förderung | Umfang | Zeitraum / Start | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Bestehender Digitalisierungszuschuss | Bis 40 % der Ausgaben, einmalig maximal 12.000 € je Einrichtung | nach Entwurf bis 2030 | Digitale Anwendungen, Schulungen, digitale Kompetenzen, Umgang mit KI |
| Neues Digitalisierungsprogramm | 1,6 Mrd. € Bund; Länder sollen insgesamt 400 Mio. € kofinanzieren | 2027–2031; Mittelvergabe ab 01.07.2027 | Pflege- und Dokumentationssysteme, Managementsoftware, IT-Infrastruktur, Schnittstellen, IT-Sicherheit, Qualifizierung |
Für das neue Programm sollen zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen antragsberechtigt sein. Die konkrete Förderhöhe je Einrichtung und das Verfahren sollen noch in Richtlinien des GKV-Spitzenverbands festgelegt werden. Der Entwurf nennt dafür den 30. Juni 2027 als Frist.
Für Investitionsentscheidungen ist deshalb zwischen dem gesetzlichen Förderrahmen und den noch ausstehenden konkreten Förderbedingungen zu unterscheiden.
Innovative Versorgungskonzepte
Zusätzlich sieht ein neuer § 75a vor, dass zugelassene ambulante und stationäre Einrichtungen zwischen 2027 und 2031 zeitlich befristet innovative Versorgungskonzepte erproben können. Dafür können unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Regelungen der Rahmenverträge vereinbart werden. Voraussetzung bleiben unter anderem der Schutz der Pflegebedürftigen und vertraglich definierte Ziele und Wirkungen.
11. Entlohnung und Meldeverfahren: befristete Änderungen
Auch die Regeln rund um die Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus werden im Kabinettsentwurf verändert. Für 2027 bis 2029 soll die bisherige jährliche Ermittlung nach dem bestehenden Verfahren ausgesetzt und durch eine pauschale Fortschreibung ersetzt werden. Tariflich oder kirchenarbeitsrechtlich gebundene Einrichtungen sollen zugleich von bestimmten jährlichen Mitteilungen entlastet werden.
Der Entwurf stellt in seiner Begründung klar, dass diese Regelungen nicht als automatische Absenkung bestehender Gehälter zu verstehen sind. Für Einrichtungen, die sich am regional üblichen Entlohnungsniveau orientieren, verändern sich jedoch die Referenz- und Fortschreibungsmechanismen für künftige Vergütungsvereinbarungen.
Die konkrete Auswirkung hängt von Tarifbindung, gewähltem Entlohnungsmodell, bestehenden Vergütungsvereinbarungen und den später veröffentlichten Fortschreibungswerten ab. Eine pauschale Aussage für alle ambulanten Pflegedienste ist deshalb nicht möglich.
12. Wie soll die Pflegeversicherung finanziell stabilisiert werden?
Ein Teil des PNOG betrifft nicht die Leistungserbringung selbst, sondern die Einnahmen und Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung. Nach dem Kabinettsentwurf soll der allgemeine Beitragssatz zunächst bei 3,6 Prozent bleiben. Gleichzeitig sind Veränderungen bei einzelnen Beitragsgruppen vorgesehen.
| Maßnahme | Nach dem Kabinettsentwurf | Geplanter Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Beitragszuschlag für Kinderlose | Anhebung um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 % | 01.01.2027 |
| Beitragsbemessungsgrenze | Anhebung um 300 € pro Monat analog zur GKV-Regelung | nach Gesetzesregelung |
| Mitversicherung Ehe-/Lebenspartner | Zuschlag von 0,52 % mit vorgesehenen Ausnahmen | 01.01.2028 |
| Dynamisierung der Leistungen | Jährliche Anpassung auf Basis der Kerninflation; gesetzliche Obergrenze bleibt bestehen | ab 01.01.2029 |
Für Pflegedienste sind diese Punkte vor allem als Arbeitgeber und im Rahmen der allgemeinen Kosten- und Vergütungsentwicklung relevant. Sie verändern nicht unmittelbar die fachlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung.
13. Was ambulante Pflegedienste jetzt vorbereiten können
Da das PNOG noch nicht verabschiedet ist, wäre es verfrüht, Prozesse bereits verbindlich auf die Entwurfsfassung umzustellen. Einige vorbereitende Arbeiten sind jedoch unabhängig vom endgültigen Wortlaut sinnvoll, weil sie Transparenz darüber schaffen, wo ein Pflegedienst betroffen wäre.
- Aktuelle Kunden nach Pflegegrad und genutzten SGB-XI-Leistungen strukturiert auswerten.
- Prüfen, welche Leistungen heute über Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag oder Ersatzpflege finanziert werden.
- Mit dem Softwareanbieter klären, wie neue Budgets und Übergangsregeln nach endgültiger Verabschiedung umgesetzt würden.
- Eigene Kapazitäten und bestehende Bereitschafts- oder Ausfallkonzepte dokumentieren.
- Regionale Entwicklungen zu Pflegenotdienst und Akut-Kurzzeitpflege beobachten.
- Noch keine neuen Leistungsversprechen formulieren, bevor Vertrags- und Vergütungsregeln feststehen.
- Investitionsbedarf für Dokumentation, Verwaltung, Schnittstellen, Endgeräte und IT-Sicherheit erfassen.
- Förderfähige Projekte priorisieren, ohne Fördermittel vor Veröffentlichung der Richtlinien fest einzuplanen.
- Stammdaten, Leistungsbeschreibungen und Preisangaben auf Aktualität prüfen – auch mit Blick auf mögliche Anbieter-Suchen im Pflege-Cockpit.
- Intern eine verantwortliche Person für Gesetzesmonitoring benennen.
- Mitarbeitende erst auf Basis der finalen Regelungen schulen.
- Kundeninformationen klar zwischen geltendem Recht und geplantem Recht trennen.
Für die Vorbereitung ist derzeit vor allem eines wichtig: Prozesse kennen, Abhängigkeiten sichtbar machen und Änderungen erst dann verbindlich umsetzen, wenn die endgültige Rechtslage feststeht.
14. Häufige Fragen zum PNOG und zur Pflegereform 2027
Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits beschlossen?
Wann soll die Pflegereform 2027 in Kraft treten?
Wie hoch soll das neue Sachleistungsbudget sein?
Bleibt der Entlastungsbetrag von 131 Euro bestehen?
Was passiert mit Pflegegrad 1?
Was ist das Überbrückungsbudget?
Muss jeder Pflegedienst künftig einen Pflegenotdienst anbieten?
Welche Digitalisierungsförderung ist geplant?
Fazit: Für Pflegedienste verändert sich vor allem die Systematik
Das PNOG ist nicht nur eine Anpassung einzelner Leistungsbeträge. Der Kabinettsentwurf verändert die Struktur der häuslichen Pflege an mehreren Stellen gleichzeitig: Leistungen werden neu gebündelt, Akutsituationen erhalten einen eigenen Versorgungsweg, Pflegebegleitung und Pflege-Cockpit schaffen neue Schnittstellen und die Digitalisierung soll über zusätzliche Fördermittel unterstützt werden.
Für ambulante Pflegedienste liegen die wichtigsten Berührungspunkte damit in Abrechnung, Leistungsplanung, Beratung, Akutversorgung, Digitalisierung und Kundenkommunikation. Wie groß der konkrete Anpassungsbedarf wird, lässt sich jedoch erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und nach Veröffentlichung der noch ausstehenden Richtlinien und Vertragsregelungen abschließend beurteilen.
Dieser Artikel wird auf Basis des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aktualisiert, sobald sich am Entwurf wesentliche Regelungen ändern oder das Gesetz endgültig verabschiedet wird.
Quellen und Stand
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), 30.09.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, 30.09.2026
- Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz – Im Kabinett beschlossen, 30.09.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Geltende ambulante Pflegesachleistungen 2026
- § 15 SGB XI: derzeit geltende Schwellenwerte der Pflegegrade
- pflege.de: Pflegeneuordnungsgesetz – Überblick aus Sicht Pflegebedürftiger und Angehöriger